Wichtiger Hinweis zum Jugendschutz
Bitte beachtet folgendes:
Das Jugendschutzgesetz besagt das es
a ) Jugendlichen unter 16 Jahren nicht erlaubt und
b) Jugendlichen ziwschen 16 und 18 Jahren lediglich bis 24 Uhr erlaubt ist,
alleine eine öffentliche Tanzveranstaltung (wie “Rock im Wald”) zu besuchem.
Ein längerer Aufenthalt ist nur dann gestattet wenn der Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Mutter, Vater, Vormund) oder einer erziehungsbeauftragten Person ist.
Erziehungsbeauftragt ist eine volljährige Person die im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt und auf Empfehlung des Gesetzgebers mindestens 18 Jahre alt ist. An dieser Empfehlung wird sich die “Rock im Wald” Veranstaltung halten, d.h. berücksichtigt bitte unbedingt, dass eure erziehungsbeauftragte Begleitperson mindestens 18 Jahre sein muss.
Das Einverständnis der Eltern zur Erziehungsbeauftragung ist auf einem Formular (siehe Download) schriftlich zu erklären und auf Verlangen der Veranstalter gemeinsam mit den Ausweisen des Jugendlich und der erziehungsbeauftragten Person vorzuweisen. Ladet euch also das zum Download bereit stehende Formular zum Ausdruck herunter und füllt es vollständig und richtig aus um Probleme zu vermeiden.
Formular zur Erziehungsbeauftragung: Hier klicken zum Download
Eine erziehungsbeauftragte Person muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflicht nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten Jugendlichen zu leiten und zu lenken. Besser gesagt, die erziehungsbeauftragte Person muss sich pflichtbewusst (d.h.bspw. ohne sich selbst zu betrinken) um die Aufsicht des Jugendlichen während des gesamten Aufenthalts kümmern (Bsp. kein Alkoholkonsum) und die Veranstaltung gemeinsam mit dem Jugendlichen spätestens zur schriftlich von den Eltern genehmigten Uhrzeit verlassen (auf deim Formular zur Erziehungsbeauftragung).
Vorschrift ist nun mal Vorschrift…
Trotzdem natürlich allen wie jedes Jahr ne geile Party und viel Spaß beim Rock im Wald!
Euer
Rock im Wald – Team
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sein,
- sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
- ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
- ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbare Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendliche nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperlich, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
- zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
- der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
- andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs.2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.